Dr. med. B. reichte Dr. G. am 4. Oktober 2005 eine zweite Fassung des Berichts von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 der IV-Stelle ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit auf 30% korrigiert worden ist. Am 25. Juni 2006 bestätigte Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle Appenzell eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge Krankheit von 40% seit 1. Juni 2005. Schliesslich reichte Dr. med.