B. gegenüber der IV-Stelle in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 an, er habe die Klägerin im April 2005 letztmals untersucht und die vorige Woche sei eine neurologische Jahreskontrolluntersuchung in der Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen erfolgt, dessen Bericht er nachsenden werde. Die Klägerin habe angegeben, sie habe vermehrte Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite bei längerer geistiger Arbeit. Dr. med. B. gab bei den therapeutischen Massnahmen als Dauertherapie subkutane Selbstspritzung mit Rebif 3 an.