6.4. Ärztliche Bescheinigungen nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zufolge MS bis Ende März 2004 liegen erst wieder betreffend einer Untersuchung von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 30. Juni 2005 vor. So gab Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 an, er habe die Klägerin im April 2005 letztmals untersucht und die vorige Woche sei eine neurologische Jahreskontrolluntersuchung in der Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen erfolgt, dessen Bericht er nachsenden werde.