6.3. Dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, die Schule in Montpellier, welche sie vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 und somit während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern, bei einem Pensum von 20 Lektionen pro Woche besuchte, krankheitsbedingt oft nicht hätte besuchen können, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten.