Wäre die Klägerin während der rund eineinhalb Jahre wegen Krankheit nicht immer vermittlungsfähig gewesen, wären ihr auch keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Stellensuche während des Erhalts von Arbeitslosentaggeldern aus gesundheitlichen Gründen erfolglos war. Im Rahmen einer Gesamtschau ist somit auch diese Zeitspanne der Arbeitslosigkeit über 18 Monate zu berücksichtigen.