Februar 2006, welche von der Klägerin unterzeichnet wurden, gab sie jeweils an, dass sie bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten. Durch diese Angaben der vollständigen Vermittlungsfähigkeit hat die Klägerin ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kundgetan, worauf sie zu behaften ist. Wäre die Klägerin während der rund eineinhalb Jahre wegen Krankheit nicht immer vermittlungsfähig gewesen, wären ihr auch keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden.