Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin für die Zeit von April 2004 bis 15. August 2004, somit während viereinhalb Monaten, keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist. Ebenfalls lagen zum Zeitpunkt der Beendigung dieser beiden Arbeitsverhältnisse keine Anzeichen vor, dass die Klägerin für die nächsten Monate/Jahre wegen ihrer MS-Erkrankung nicht einer rentenausschliessenden Arbeit hätte nachgehen können.