kündigen können (Art. 336c Abs. 1 OR). Entsprechend kann auf die von der Klägerin beantragte Zeugeneinvernahme von D., welcher das Arbeitszeugnis für die C. AG unterzeichnet hat, verzichtet werden. Wohl bewirken diese gut zwei Monate allein keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Zeit bei der Beklagten und dem Eintritt der Invalidität per 1. Mai 2008, sie sind jedoch bei der Würdigung der gesamten Umstände dennoch zu berücksichtigen.