Rückblickend kann deshalb diese Arbeit nicht, wie dies die Klägerin vorbringt, als Eingliederungsversuch gewertet werden. Die objektiven Anhaltspunkte, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, lassen sich mit der Argumentation der Klägerin, die Arbeitgeber würden oft externe Kündigungsgründe nennen, um die Arbeitnehmer nicht in ein schlechtes Licht zu stellen und auch, um Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung zu vermeiden, nicht beseitigen, zumal die Arbeitgeberin die Klägerin auch bei Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit während der Probezeit ohne Begründung und auch ohne Verletzung der Sperrfrist hätte