Auch bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses ist weder aktenkundig, dass es aus gesundheitsbedingten Gründen aufgehoben worden ist, noch liegt während dieser Zeitperiode ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor. Im Übrigen bestehen keine Indizien, dass der Klägerin wegen ihres Verhaltens gekündigt worden wäre. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin an dieser Arbeitsstelle nicht zu 100% arbeitstätig gewesen wäre. Rückblickend kann deshalb diese Arbeit nicht, wie dies die Klägerin vorbringt, als Eingliederungsversuch gewertet werden.