Auch bestehen keine Hinweise, dass die C. AG die Klägerin aus sozialen Gründen, z.B. im Wissen um die wegen der MS-Erkrankung allfällig möglichen Leistungseinschränkungen, angestellt hat. Die C. AG löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 15. August 2004 auf, weil der an diese übertragene Aufgabenbereich zur Partnerfirma nach Deutschland verlegt worden sei. Auch bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses ist weder aktenkundig, dass es aus gesundheitsbedingten Gründen aufgehoben worden ist, noch liegt während dieser Zeitperiode ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor.