Die folgende Anstellung bei der C. AG bei vollem Pensum fand die Klägerin bereits im Juni 2004 während laufender Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell I.Rh. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt zufolge der MS-Erkrankung arbeitsunfähig gewesen, wäre es nicht zu dieser Anstellung gekommen. Auch bestehen keine Hinweise, dass die C. AG die Klägerin aus sozialen Gründen, z.B. im Wissen um die wegen der MS-Erkrankung allfällig möglichen Leistungseinschränkungen, angestellt hat.