Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund des Verhaltens der Klägerin, andernfalls sie nicht unverzüglich freigestellt worden wäre. So teilte das Erziehungsdepartement mit Schreiben vom 12. März 2004 der Standeskommission Appenzell I.Rh. mit, nach einmonatiger Einarbeitungszeit sei festgestellt worden, dass der Arbeitsfriede im Sekretariat mit dem Einzug von A. in starkem Ausmass strapaziert werde und die bisherigen Arbeitsabläufe und die Beibehaltung der Arbeitsqualität massiv leiden würden. Auch das Finanzdepartement, Fachstelle Personalwesen, gab gegenüber der Standeskommission