6. 6.1. Die Klägerin war während des Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zwischen 1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs arbeitsunfähig. Ab 1. April 2004 bis zu Ende dieses Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2004 ist keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Auch hätte eine erneute Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist geführt. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund des Verhaltens der Klägerin, andernfalls sie nicht unverzüglich freigestellt worden wäre.