Entscheidend ist vielmehr, ob, wann und wie die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie ihrer Natur nach dauerhaft in Erscheinung getreten ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich nach der Rechtsprechung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben, d.h., die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Festlegung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl.