5.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ersetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob, wann und wie die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie ihrer Natur nach dauerhaft in Erscheinung getreten ist.