in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiert und unterschiedliche Verläufe aufweist, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. November 2003; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 33; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1047).