kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen.