Das Absolvieren einer Ausbildung bzw. Umschulung vermag den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese vom Anforderungsprofil her die versicherte Person in vergleichbarem Masse beansprucht wie eine zeitlich uneingeschränkte, den Leiden angepasste Erwerbstätigkeit. Eine solche Gleichwertigkeit darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere nicht in Fällen, in welchen sich die versicherte Person auf eine körperlich oder geistig weniger belastende Tätigkeit ausbilden lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 35, 37).