Wenn sie bloss aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei voller Vermittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbstätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 34).