keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2.). Gibt eine versicherte Person durch ihre eigene Bezeichnung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, ist sie darauf zu behaften. Wenn sie bloss aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung auswirken.