Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem Arbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird. Bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreivierteljährigen Periode kann aber nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2.).