In diesem Sinn ist auch bei einer mehr als dreimonatigen Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges anzunehmen, wenn es sich um einen blossen Arbeitsversuch handelte, der auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Eingliederung unwahrscheinlich war. Praxisgemäss kann davon ausgegangen werden, dass eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges führt, wenn sie mehr als drei bis sechs Monate andauert und keine besonderen Umstände zu verzeichnen sind, die einer Dauerhaftigkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstünden (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 31).