sache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1; BGE 134 V 20 E. 3.2.1.). In diesem Sinn ist auch bei einer mehr als dreimonatigen Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges anzunehmen, wenn es sich um einen blossen Arbeitsversuch handelte, der auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Eingliederung unwahrscheinlich war.