Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die IV-Verfügungen vom 2. Mai 2005, 19. Februar 2007 und 22. Juli 2009 für die Beklagte bei der Beurteilung des IV-Grads nicht bindend waren, zumal diese Verfügungen der Beklagten nicht zugestellt worden sind. Die Beklagte durfte den vorsorgerelevanten IV-Grad somit selbstständig bestimmen (vgl. BGE 133 V 67; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 23 N 25; HÜRZELER, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 23 Rz. 14 und 15).