Diese muss mindestens 20% betragen. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1. und 2.2.; BGE 144 V 58 E. 4.4.).