Unter Würdigung der ärztlichen Berichte im IV-Dossier, des tatsächlichen Aktivitätsniveaus der Klägerin vom April 2004 bis November 2006 und des nachweislichen Fehlens von MS-Schüben zwischen Juni 2003 und Februar 2007 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass erst mit dem Schubereignis im Februar 2007 wieder eine arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkung der Gesundheit der Klägerin erfolgt sei. Die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 über einen Zeitraum von fast 3 Jahren müsse zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes