Am 3. Juni 2004 hätte nachweislich eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei dieser festgestellten Verbesserung des Befundes könne die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% bzw. 40% (je nach Berichtsversion) also schlicht nicht stimmen, zumal die Klägerin vom 7. Juni bis 15. August 2004 in einem 100%-Pensum bei der C. AG als Sachbearbeiterin gearbeitet und den Beweis für ihre vollständige Arbeitsfähigkeit erbracht habe. Nach den ärztlichen Berichten im IV-Dossier habe erst im Juli 2007 ein erneutes Schubereignis mit neuen Krankheitssymptomen stattgefunden.