Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 existiere ein einziger echtzeitlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005, welcher inhaltlich einen im Vergleich zur Voruntersuchung am 3. Juni 2004 insgesamt deutlich gebesserten neuropsychologischen Befund bestätige. Er habe festgehalten, dass es seit Juni 2003 erfreulicherweise zu keinen weiteren Schubereignissen gekommen sei und die Klägerin einen stabilen aufgestellten Eindruck mache. Am 3. Juni 2004 hätte nachweislich eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden.