Vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 hätte die Klägerin einen Sprachaufenthalt in Montpellier besucht, um ihre Französischkenntnisse zu perfektionieren. Das dortige Pensum habe aus 20 Lektionen pro Woche, Hausaufgaben und Lernzeiten nicht eingerechnet, bestanden, was annähernd einem vollzeitlichen Arbeitspensum entspreche. Dass die Klägerin diese Schule krankheitsbedingt oft nicht hätte besuchen können, sei durch nichts belegt.