Dass die vergebliche Stellensuche während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern gesundheitsbedingt gewesen wäre, ergebe sich nicht aus den Akten. Für sich allein betrachtet möge die Tatsache, dass sich die Klägerin bei der Arbeitslosenversicherung zu 100% für vermittelbar eingestuft habe, nicht ausschlaggebend sein. Im Gesamtbild jedoch habe die Tatsache aber Relevanz und es sei auch die Zeitspanne der Arbeitslosigkeit angemessen zu berücksichtigen. Es verhalte sich nicht so, dass die Klägerin erst allmählich realisiert hätte, nicht mehr dieselbe Leistung erbringen zu können. Vielmehr habe sich ihre Krankheit erst in einem späteren Zeitraum wieder bemerkbar gemacht.