So habe zwischen dem 1. April 2004 und dem 1. April 2005 während eines ganzen Jahres keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch in der IV-Anmel- dung vom 2. Mai 2005 habe die Klägerin keinerlei Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. April 2004 und 1. April 2005 erwähnt. Die Kündigungsgründe des Kantons Appenzell I.Rh. seien nicht krankheits- oder leis- tungs-, sondern einzig verhaltensbedingt gewesen. Auch das Arbeitsverhältnis bei der C. AG sei nicht gesundheits- oder leistungsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden.