3. Die Beklagte erwidert, bei der Klägerin habe vom 1. April 2004 bis zum Schubereignis vom Juli 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und dem Eintritt der Invalidität am 1. April 2008 sei unterbrochen worden und sie treffe deshalb keine Leistungspflicht. 148 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide