Soweit die Beklagte Abklärungen und Feststellungen der IV in Frage stelle, werde beantragt, ein Gutachten durch eine sachverständige Gutachterstelle und damit eine retrospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Ebenfalls seien die Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen zwingend zu befragen. Da den IV-Akten keine gesundheitliche Verbesserung von Juni 2003 bis März 2005 entnommen werden könne, stehe fest, dass die bleibende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 30% seit Juni 2003 bestehe.