Die Klägerin sei seit Auftreten des ersten MS-Schubs nie mehr gesund bzw. voll arbeitsfähig gewesen. Seit dem 1. April 2005 sei die mindestens 30%-ige Arbeitsunfähigkeit in den IV-Akten lückenlos dokumentiert. Folglich habe kein Unterbruch des zeitlichen Konnexes stattgefunden. Unter Würdigung der Gesamtumstände und Berücksichtigung der Eigenheiten der Schubkrankheit sei in den IV-Akten rechtsgenüglich dokumentiert, dass eine längerfristige Aufrechterhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin seit der Erstdiagnose der Multiplen Sklerose nicht mehr zu erwarten gewesen sei.