Der Zeitperiode, in der die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, könne nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden, wie Zeiten, in denen eine effektive Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Sie sei kein Beweis für eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die Vermittlungsfähigkeit gemäss AVIG lasse keinen Schluss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu. Dass die Klägerin sich selber als voll vermittlungsfähig eingestuft habe, sei kein Widerspruch. Die Klägerin habe immer wieder zu arbeiten versucht und habe verschiedene Arbeitsversuche absolviert.