In der Zeit, in der die Klägerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, eine feste Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden. Sie habe ab 2005 nicht die realistische Chance gehabt, wieder eine Vollzeitstelle zu finden und erfolgreich auszuüben. Sie habe lediglich noch befristete Aushilfsjobs im tiefen Pensum machen können. Der Zeitperiode, in der die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, könne nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden, wie Zeiten, in denen eine effektive Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.