Nach der Arbeitsstelle bei der C. AG habe es keinen Grund und keine Möglichkeit gegeben, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen zu lassen, weil die Klägerin ab August 2004 keine Festanstellung mehr gehabt habe. Die Klägerin sei auch im Jahr 2004 immer wieder krankheitsbedingt ausgefallen, was ihre Mutter bestätigen könne. Von April 2004 bis März 2005 habe keine durchgehende Arbeitsfähigkeit bestanden. 147 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide