Der damalige Geschäftsführer D. könne dies bestätigen. Es könne nicht sein, dass sich ein kleines Unternehmen wie die C. AG im Juni 2004 entscheide, eine neue Sekretariatsmitarbeiterin einzustellen, um ihren Aufgabenbereich nur gerade zwei Monate später nach Deutschland zu verlegen. Die Krankheit habe sich also schon im Jahr 2004 massgeblich und anhaltend auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt.