Auch den Anforderungen der anschliessenden Stelle bei der C. AG in Teufen sei die Klägerin aus Krankheitsgründen nicht gewachsen gewesen. Sie sei fahrig, gedanklich abwesend und unkonzentriert gewesen. Ihre Leistungsfähigkeit habe bei weitem nicht mehr dem entsprochen, was auf dem ersten Arbeitsmarkt habe erwartet werden können. Der Arbeitgeber habe dies noch in der Probezeit nach wenigen Arbeitswochen festgestellt. Er habe die Anstellung nach nur zwei Monaten wieder aufgelöst. Der damalige Geschäftsführer D. könne dies bestätigen.