2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre MS-Diagnose während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erhalten und sei zufolge der Gesundheitsschädigung in ihrer Arbeitsfähigkeit längere Zeit eingeschränkt gewesen. Dies habe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt. Die Klägerin habe aufgrund der mit der MS einhergehenden Fatigue und den kognitiven Einschränkungen die Anforderungen an die Arbeitsstelle als Sekretärin nicht mehr erfüllen können. Im Bericht von Dr. med.