8. Am 18. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Klägerin) beim Versicherungsgericht St.Gallen Klage ein und stellte die Rechtsbegehren, die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2008 sowie für die Zukunft im Rahmen der beruflichen Vorsorge die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5% seit 1. April 2008 zu bezahlen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein neues medizinisches Gutachten, einzuholen.