So kann die Klägerin für die Zeitspanne vom 1. April 2004 bis 1. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausweisen, bezog von August 2004 bis Februar 2006 Arbeitslosenentschädigung bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit, begann anschliessend die Maturitätsausbildung und trat gleichzeitig eine Saisonstelle im Gastgewerbe an. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit ihrem ersten MS-Schub hinweisen. Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. ist folglich nicht leistungspflichtig. Erwägungen: I.