Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen eines ersten MS-Schubs vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2004, als sie bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. versichert war, und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde unterbrochen (Art. 23 lit. a BVG). So kann die Klägerin für die Zeitspanne vom 1. April 2004 bis 1. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausweisen, bezog von August 2004 bis Februar 2006 Arbeitslosenentschädigung bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit, begann anschliessend die Maturitätsausbildung und trat gleichzeitig eine Saisonstelle im Gastgewerbe an.