Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar und beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittel-instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 8.6). Im Übrigen waren sowohl die Fachkommissionen Heimatschutz und Denkmalpflege in die Quartierplanung involviert, haben aber keine Einsprache erhoben. (…)