ob eine Beeinträchtigung des Werts oder der Wirkung eines Kultusdenkmals vorliegt, ein Ermessensspielraum zusteht, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar und beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittel-instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 8.6).