Die Überlegungen der verfügenden Behörde wie auch der Standeskommission sind sachlich vertretbar. Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass den kommunalen Behörden bei der Frage, ob eine gute Einfügung in das Ortsbild resp. ob eine Beeinträchtigung des Werts oder der Wirkung eines Kultusdenkmals vorliegt, ein Ermessensspielraum zusteht, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist.