7.6. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen ihr Planungsermessen bei der Ermittlung und Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht überschritten haben. Ein legitimer Zweck für die verschiedenen Abweichungen von der Einzelbauweise im Rahmen des Quartierplans besteht wie erwähnt im Sinne einer hochwertigen Siedlungsverdichtung, soweit Gewähr für eine gute Einordnung ins Ortsbild besteht. Mit dem vorliegenden Quartierplan wird betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt (siehe auch Ziff. III.5.).