7.5. Die Beschwerdeführer verlieren vorliegend im eigentumsrechtlichen Sinne nichts, da die Strasse bereits dienstbarkeitsbelastet ist. Allein die Tatsache, dass eine Dienstbarkeit während längerer Zeit weder ausgeübt noch geltend gemacht wird und der Eigentümer insoweit den Besitz unbelastet geniessen kann, führt nicht «per se» zum Untergang der Dienstbarkeit (vgl. PETIPIERRE, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 734 N 1). Mit einer Verlegung der Zufahrt der Strasse T. wird damit die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer nicht beschränkt. Auch ein grösserer Grenzabstand ist nicht einzuhalten.