Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen der Verwaltung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zu prüfen ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme, indem die öffentlichen und privaten Interessen abgewogen werden (vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., N 320-323). Der mit dem Quartierplan angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den auferlegten Belastungen der Privaten stehen (HÄNNI, a.a.O., S. 52).